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Marken geben Rechte.

Markenschutz entsteht in der Regel durch Eintragung eines Zeichens in das vom DPMA geführte Register. Daneben kann Markenschutz auch durch Verkehrsgeltung infolge intensiver Nutzung eines Zeichens im Geschäftsverkehr oder durch allgemeine Bekanntheit entstehen. Mit der Eintragung Ihrer Marke in das Register beim DPMA erwerben Sie das ausschließliche Recht, über die Marke für die geschützten Waren/Dienstleistungen zu verfügen und Dritten die markenmäßige Benutzung einer mit Ihrer Marke identischen oder verwechselbar ähnlichen Kennzeichnung zu untersagen.

Die Eintragung Ihrer Marke in das Markenregister macht Ihre marken­ rechtlichen Ansprüche leichter durchsetzbar. Eintragungsurkunde und Registerauszug sind der Nachweis, dass Ihnen die eingetragene Marke zusteht. Mit einer eingetragenen Marke können Sie gegen Unbefugte vorgehen, die Ihre Rechte verletzen.

Werden Ihre Markenrechte vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, stehen Ihnen Ansprüche auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz zu. Darüber hinaus können Sie widerrechtlich gekennzeichnete Waren bei der Ein­ oder Ausfuhr und gegebenenfalls sogar beim Transit durch die Zollbehörde beschlagnahmen lassen oder die Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter Gegenstände verlangen.

Im Geschäftsleben können eingetragene Marken mit dem „R im Kreis“­Symbol  ® gekennzeichnet werden, einem Hinweis für Dritte auf eine Registermarke.

Lizenzen und Bereitschaftserklärungen

Als Markeninhaber können Sie insbesondere:

  • Nutzungsrechte einer Person überlassen (ausschließliche Lizenz) oder mehrere Lizenzen gleichen Inhalts an verschiedene Personen vergeben (einfache Lizenz) 
  • Lizenzen für das gesamte Inland oder nur für ein Teilgebiet von Deutschland ein- räumen 
  • das Recht zur Nutzung der Marke zeitlich befristet oder unbefristet erteilen 
  • die Lizenz für alle eingetragenen Waren bzw. Dienstleistungen oder nur für einen Teil
    der geschützten Waren bzw. Dienstleistungen gewähren
    Im Falle einer Markenrechtsverletzung kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz selbst Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben, wenn der Markeninhaber nach förmlicher Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht selbst klagt.
    Angaben über Lizenzen werden auf Antrag in das Markenregister eingetragen. Die Register- eintragung umfasst Angaben zum Lizenznehmer sowie Angaben zur Lizenzart und zu etwai- gen Beschränkungen, insbesondere wenn die Lizenz befristet erteilt wurde. Eine genaue Angabe der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die Lizenz bezieht, wird nicht in das Register aufgenommen. Entsprechendes gilt für den räumlichen Geltungsbereich der Lizenz; nähere Angaben über den Umfang der Lizenzerteilung können gegebenenfalls durch Akten- einsicht ermittelt werden.
    Eintragung, Änderung und Löschung einer Lizenz im Register sind gebührenpflichtig (jeweils 50 Euro). Reine Namens- und Adressänderungen des Lizenznehmers gelten nicht als Ände- rung der Lizenz. Sie werden gebührenfrei bearbeitet.
    Ferner können Markenanmelder oder Inhaber von Marken eine unverbindliche Erklärung ab- geben, dass sie bereit sind, ihre Marke zu lizenzieren oder zu veräußern. Diese Lizenz- oder Veräußerungsbereitschaftserklärungen werden auf Antrag gebührenfrei in das Register auf- genommen. Diese Bereitschaft kann jederzeit zurückgenommen werden.